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   BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78   

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https://dejure.org/1979,12040
BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78 (https://dejure.org/1979,12040)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78 (https://dejure.org/1979,12040)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78 (https://dejure.org/1979,12040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 18/78

    Geschäftsführer einer GmbH als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78
    Eine solche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. nur BGHZ 68, 397; 72, 282 [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78]jeweils m.w.N.).

    Das gleiche gilt grundsätzlich für jeden nach außen in Erscheinung tretenden Geschäftsführer einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. BGHZ 72, 282 [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78] m.w.N.).

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78
    Sie hält den Beratungsvertrag für ein Umgehungsgeschäft und meint im übrigen, daß der Antragsteller keine eigenverantwortliche Tätigkeit ausübe, weil er seinen Rechtsrat der Haus- und Grund-D. GmbH und nicht deren "Mitgliedern" erteile (Hinweis auf BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 15/78 = AnwBl 1979, 43, 44,- insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 72, 278 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78]).

    Wer für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsrat erarbeitet, den dieser weitergibt, kann daher zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Geschäftsherrn, sondern diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber dem Ratsuchenden fehlt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 15/78 = AnwBl 1979, 43, 44; vgl. auch BGHZ 63, 377, 378).

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Auszug aus BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78
    Der Senat hat insbesondere bereits entschieden, daß der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Maklergewerbe betreibt, nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden darf (Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, EGE XIII, 67).
  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78
    Wer für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsrat erarbeitet, den dieser weitergibt, kann daher zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Geschäftsherrn, sondern diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber dem Ratsuchenden fehlt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 15/78 = AnwBl 1979, 43, 44; vgl. auch BGHZ 63, 377, 378).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74

    Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78
    Maßgebend für die Beurteilung ist jeweils die Ausübung der Tätigkeit in ihrer konkreten Gestaltung (BGHZ 64, 294, 300) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 14/74].
  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 34/76

    Vorstand einer AG als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78
    Eine solche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. nur BGHZ 68, 397; 72, 282 [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78]jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1980 - AnwZ (B) 18/80

    Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung eines mit der

    Das ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NJW 1971, 2074 = EGE XI 56 mit Nachweisen; BGHZ 72, 282, 283 [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78]; BGH, Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77; Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78; Beschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79 und 24/79) bei einer kaufmännischen Tätigkeit dann der Fall, wenn der Betreffende durch sie erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt.

    Ist der Rechtsanwalt alleiniger gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z.B. einer GmbH) oder alleiniger organschaftlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. einer OHG oder KG), so ist, wenn das von ihm vertretene Unternehmen ein Gewerbe treibt, auch sein Handeln als Organ zwangsläufig kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt mit der Folge, daß § 15 Nr. 2 BRAO eingreift (vgl. BGHZ 72, 282, 284 f [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78]; BGH, Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78).

    Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO); sie dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des der Landes Justizverwaltung setzen (BGH, Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78).

  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 34/80

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob er alleiniger Geschäftsführer (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19; Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77; Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67; Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78) oder - wie der Antragsteller seit März 1979 - als einer von mehreren Geschäftsführern nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist (BGHZ 72, 282, 285 f) [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78].

    Die Ausführungen im Beschluß des Senats vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78 - besagen für die hier erörterte Frage nichts.

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